Satzung

Curling Club Konstanz

Satzung

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen CURLING-CLUB KONSTANZ e.V. und hat seinen Sitz in Konstanz. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der CURLING-CLUB KONSTANZ e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere auch die Pflege des Curlingsportes nach den Regeln der World Curling Federation (WCF).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Maskottchen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Ehren-, Aktiv-, Passiv- und Zweitmitglieder.
  2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Aktivmitglieder.
  3. Aktivmitglieder haben die in dieser Satzung niedergeschriebenen Rechte und Pflichten.
  4. Passiv Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie sind jedoch nicht aktiv sportlich im Verein tätig und nicht stimmberechtigt.
  5. Zweitmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie passive Mitglieder. Sie sind jedoch aktiv sportlich in einem anderen Curling-Club Mitglied.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Verweigerung der Zustimmung zur Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  2. Antragsteller haben Satzung und Spielordnung anzuerkennen. Zur Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

§ 5 Austritt

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Mit der Erklärung des Austrittes werden sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein fällig. Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung des Vereinszweckes, schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, wegen unehrenhaften Verhaltens, bei Nichtzahlung des Beitrages sowie aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind zur Teilnahme an vereinseigenen Veranstaltungen verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Benutzung der Vereinseinrichtungen (eigen oder angemietet) im Rahmen des Vereinszweckes berechtigt.
  2. Die Mitglieder haben das Vereinsvermögen (und die damit z.B. angemieteten Anlagen) pflegerisch zu behandeln, und Beiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen zu entrichten, bzw. zu erbringen.

§ 7 Haftbarkeit

  1. Für die Verbindlichkeit des CURLING-CLUB KONSTANZ e.V haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 8 Beiträge und Umlagen

  1. Beiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Festsetzung von Umlagen ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten erforderlich. Arbeitsleistungen der Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist jährlich zu leisten und am 30. November des jeweiligen Jahres fällig. Der Schatzmeister ist ermächtigt, auf begründeten Antrag Teilzahlungen zu gestatten.
  3. Mitglieder, die ihre Ausbildung noch nicht beendet haben und keine regelmäßige Einkünfte haben, sollen geringere Beiträge als aktive Mitglieder zahlen.
  4. Ein Umlagebeschlusss kann nur einmal mit Wirkung für ein Geschäftsjahr gefasst werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten.

§ 9 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet mit dem 30. Juni.

§ 10 Organe

  1. Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden (Präsident)

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer)

c) dem Schatzmeister

d) dem Sportwart

e) dem Jugendwart, falls der Verein mindestens 5 minderjährige Aktivmitglieder hat

  1. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so muss sich der Vorstand wieder ergänzen. Die Ergänzungswahl muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden oder Neuwahl erfolgen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende (Präsident) oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verein; jedoch ist der Vorsitzende (Präsident) einzelvertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Nach Bedarf sind Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Präsident) oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
  4. Über Rechtsgeschäfte ab einem Wert von € 1.000 hat der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu befinden. Es muss darüber ein schriftlicher Beschluss gefasst werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt jeweils der alte Vorstand im Amt.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung ist binnen der ersten 12 Wochen eines Geschäftsjahres einzuberufen. Ihr obligen:

a) Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahre

c) Vorlage und Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr

d) Festsetzung der Beiträge und Umlagen

e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes

f) Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder

g) Neuwahl der zwei Kassenprüfer

h) Ehrungen

i) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die Satzung zugewiesen sind.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein. Die Mitglieder sind zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende (Präsident), bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 11. Bei Entlastung der Vorstandsmitglieder und Neuwahl leitet ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Versammlung die Mitgliederversammlung.
  3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor Beginn schriftlich beim 1. Vorsitzenden (Präsident) eingegangen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Zahl eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder erreicht. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung und einer Frist von 8 Tagen einzuberufen und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung steht der ordentlichen Mitgliederversammlung gleich.

§ 13 Protokoll

  1. Der Schriftführer, oder bei dessen Verhinderung, ein anderes von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied führt bei der Mitgliederversammlung Protokoll. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Satzungs- u. Zweckänderung

  1. Satzungs- und Zweckänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3tel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Beantragte Satzungsänderungen sind durch Benennung der zu ändernden Paragraphen in der Einladung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3tel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation wird gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur Förderung des Rollstuhlcurlings an den Deutschen Rollstuhl-Sportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

  1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Konstanz.

Tag der Einreichung: 1. September 1986.

Tag der Überarbeitung: 27. September 2011.